Allgemeine Geschäftsbedingungen

PPR Hamburg, Pilsczek Public Relations
Stand: 01.01.2006-bis heute

 

1. Allgemeines zur Zusammenarbeit

Pilsczek Public Relations (nachfolgend Agentur) und der Kunde arbeiten vertrauensvoll zusammen und unterrichten sich bei Abweichungen von dem vereinbarten Vorgehen oder Zweifeln an der Richtigkeit der Vorgehensweise des Anderen unverzüglich gegenseitig. Erkennt der Kunde, dass eigene Angaben und Anforderungen fehlerhaft, unvollständig und nicht eindeutig oder nicht durchführbar sind, hat er dies und die für ihn erkennbaren Folgen der Agentur unverzüglich mitzuteilen.

Für sämtliche Geschäfte zwischen dem Kunden und der Agentur gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Kunden sind nur dann wirksam, wenn sie von der Agentur ausdrücklich und schriftlich anerkannt werden.

2. Vertragsschluss

Angebote der Agentur sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, das Angebot ist schriftlich als bindend bezeichnet. Der Kunde ist an seinen Auftrag eine Woche nach Zugang bei der Agentur gebunden. Aufträge des Kunden gelten erst durch schriftliche Auftragsbestätigung der Agentur als angenommen, sofern die Agentur - etwa durch Tätigkeit aufgrund des Auftrages - zu erkennen gibt, dass sie den Auftrag annimmt.

Der Leistungsumfang ergibt sich ausschließlich aus der jeweiligen Auftragsbestätigung, in der die vereinbarten Dienstleistungen sowie die Vergütung festgehalten werden oder aus einer schriftlichen Leistungsbeschreibung, die beide Parteien als verbindlich bezeichnet und dem Vertrag zugrunde gelegt haben.

3. Vergütung

Die Agentur hat Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Vergütung. Soweit nichts anderes vereinbart ist, entsteht der Vergütungsanspruch der Agentur für jede einzelne Dienstleistung, sobald diese erbracht wurde. Zur Deckung ihres Aufwandes ist die Agentur berechtigt, Vorschüsse zu verlangen.

Alle Leistungen der Agentur, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden gesondert vergütet. Die Höhe der Vergütung richtet sich nach der bei Vertragsschluss aktuellen Preisliste der Agentur.

Der Kunde trägt gegen Nachweis sämtliche Auslagen wie Reise- und Übernachtungskosten, Spesen und im Rahmen der Vertragsdurchführung anfallende Entgeltforderungen Dritter. Für die Abwicklung von Aufträgen mit Dritten, deren Kostenaufwand direkt an den Kunden weiterberechnet wird, kann die Agentur ein Bearbeitungshonorar verlangen. Diese Kosten werden dem Kunden im Vorfeld der Abwicklung angeboten.

Die Kostenvoranschläge der Agentur sind unverbindlich. Bei einer Abweichung der tatsächlichen Kosten gegenüber dem Kostenvoranschlag von mehr als 20 % wird die Agentur den Kunden darauf hinweisen. Die Kostenüberschreitung gilt als vom Kunden genehmigt, wenn der Kunde nicht binnen 3 Werktagen nach dem Hinweis der Agentur schriftlich widerspricht und gleichzeitig kostengünstigere Alternativen bekannt gibt.

Für alle Arbeiten der Agentur, die - aus welchen Gründen auch immer - nicht zur Ausführung gelangen, gebührt der Agentur eine angemessene Vergütung. Mit der Bezahlung dieser Vergütung erwirbt der Kunde an diesen Arbeiten keinerlei Rechte. Nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe und dergleichen sind vielmehr unverzüglich an die Agentur zurückzugeben.

Die Höhe der zu leistenden Vergütung bemisst sich an der jeweils aktuellen Preisliste der Agentur.

Alle vertraglich vereinbarten Vergütungen verstehen sich zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

4. Termine und Fristen

Termine und Fristen zur Leistungserbringung sind unverbindlich, es sei denn, sie sind seitens der Agentur schriftlich als verbindlich zugesagt worden oder zwischen den Parteien schriftlich vereinbart worden.

Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und Umständen im Verantwortungsbereich des Kunden hat die Agentur nicht zu vertreten und berechtigen die Agentur, zu verlangen, Termine und Fristen um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit zu verlängern. Eine Leistungsverzögerung aufgrund höherer Gewalt wird die Agentur dem Kunden anzeigen.

Die Nichteinhaltung verbindlich vereinbarter Termine berechtigt den Kunden erst dann zur Geltendmachung der ihm gesetzlich zustehenden Rechte, wenn er der Agentur eine angemessene Nachfrist gesetzt hat. Diese Frist beginnt mit dem Zugang eines Mahnschreibens an die Agentur.

5. Leistungsänderungen

Will der Kunde den vertraglich bestimmten Umfang der zu erbringenden Leistungen ändern, so hat er diesen Änderungswunsch schriftlich gegenüber der Agentur zu äußern. Nach Eingang des Änderungswunsches prüft die Agentur, welche Auswirkungen die gewünschte Änderung insbesondere hinsichtlich Vergütung, Mehraufwand und Terminen haben wird. Erkennt die Agentur bei der Prüfung, dass vertraglich vereinbarte Leistungen aufgrund des Änderungswunsches nicht oder nur verzögert ausgeführt werden können, teilt die Agentur dies dem Kunden unverzüglich mit. Die vertraglich vereinbarten Leistungen verschieben sich in diesem Fall auf unbestimmte Zeit, es sei denn, der Kunde verzichtet auf die von ihm schriftlich mitgeteilten Änderungswünsche.

Nach der Prüfung der Änderungswünsche wird die Agentur dem Kunden die Auswirkungen des Änderungswunsches auf die vertraglich vereinbarten Leistungen mitteilen. Sie wird dem Kunden ein Nachtragsangebot unterbreiten, aus dem sich die geänderten Leistungen, der Mehraufwand sowie die hierdurch bedingte Veränderung der Vergütung und der Ausführungstermin ergeben. Nimmt der Kunde das Nachtragsangebot der Agentur an oder schließen die Parteien auf der Grundlage des Nachangebotes eine abweichende Vereinbarung, so richten sich der Umfang und die Vergütung sowie die Ausführungsfristen der geänderten Leistungen nach dem Nachtragsangebot bzw. der hierauf getroffenen Vereinbarung.

Die von den Änderungswünschen des Kunden betroffenen Termine werden unter Berücksichtigung der Dauer der Prüfung des Änderungswunsches und der Abstimmung über den Änderungsvorschlag sowie ggf. der Dauer der auszuführenden Änderungswünsche zzgl. einer angemessenen Anlauffrist verlängert. Die Agentur wird dem Kunden die entsprechenden neuen Termine mitteilen.

6. Mitwirkungspflichten des Kunden

Der Kunde unterstützt die Agentur bei der Erfüllung ihrer vertraglich geschuldeten Leistungen. Dazu gehört insbesondere das rechtzeitige Zurverfügungstellen von Informationen, Datenmaterial sowie von Hard- und Software, soweit die Mitwirkungsleistung des Kunden dies erfordern.

Sofern sich der Kunde verpflichtet hat, der Agentur im Rahmen der Vertragsdurchführung Materialien (Bilder, Texte, Tonmaterial etc.) zu beschaffen, hat der Kunde diese der Agentur umgehend und in einem gängigen unmittelbar verwertbaren, möglichst digitalen Format zu Verfügung stellen. Ist eine Konvertierung des vom Kunden überlassenen Materials in ein anderes Format erforderlich, so übernimmt der Kunde die hierfür anfallenden Kosten. Der Kunde stellt zudem sicher, dass die Agentur die zur Nutzung dieser Materialien erforderlichen Rechte erhält.

Alle vorgeschlagenen bzw. durchzuführenden PR-Leistungen der Agentur sind vom Kunden zu überprüfen und binnen 3 Tagen freizugeben. Bei nicht rechtzeitiger Freigabe gelten sie als vom Kunden genehmigt.

Der Kunde wird insbesondere auf eigene Verantwortung die rechtliche, vor allem die wettbewerbs- und urheberrechtliche Zulässigkeit der Agenturleistungen überprüfen lassen. Die Agentur veranlasst eine externe rechtliche Prüfung nur auf schriftlichen Wunsch des Kunden. Die damit verbundenen Kosten hat der Kunde zu tragen.

7. Rechte

Alle Leistungen der Agentur bleiben Eigentum der Agentur. Der Kunde erwirbt durch die Zahlung des Honorars das einfache, räumlich und zeitlich nicht beschränkte Recht, die von der Agentur vertraglich erbrachten Leistungen zum vereinbarten Zweck und im vereinbarten Umfang zu nutzen. Die Nutzungsbefugnis des Kunden schließt insbesondere die Vervielfältigung der Veröffentlichung der vertraglichen Leistungen ein.

Eine weitergehende Nutzung ist unzulässig. Insbesondere ist es dem Kunden untersagt, Unterlizenzen zu erteilen oder die vertraglich vereinbarten Leistungen an Dritte weiterzugeben.

Bis zur vollständigen Vergütungszahlung ist dem Kunden der Einsatz der erbrachten Leistungen nur widerruflich gestattet. Die Agentur kann dem Einsatz solcher Leistungen mit deren Vergütungszahlungen sich der Kunde in Verzug befindet, für die Dauer des Verzuges widersprechen und die Nutzungsbefugnis widerrufen.

Die Agentur ist berechtigt, auf allen Informationsmitteln und bei allen Maßnahmen, auf die Agentur und auf den Urheber hinzuweisen, ohne dass dem Kunden hierfür ein Entgeltanspruch zusteht.

8. Gewährleistung und Haftung

Die Agentur steht dafür ein, dass sämtliche Leistungen, die der Kunde erhält, nicht mit Urheberrechten, Leistungsschutzrechten oder sonstigen Rechten Dritter belastet sind. Die Agentur stellt dem Kunden von allen Ansprüchen Dritter aus Schutzrechtsverletzungen frei. Der Kunde ist verpflichtet, die Agentur unverzüglich zu unterrichten, wenn Dritte ihm gegenüber Ansprüche aus der Verletzung entsprechender Rechte geltend machen.

Das Risiko der rechtlichen Zulässigkeit der von der Agentur vorgeschlagenen PR-Maßnahmen trägt der Kunde. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass die PR-Maßnahmen gegen die Vorschriften des Wettbewerbsrechts, des Urheberrechts und der speziellen Werberechtsgesetze verstoßen. Der Kunde wird eine von der Agentur vorgeschlagene PR-Maßnahme erst dann freigeben, wenn er sich selbst von der wettbewerbsrechtlichen Unbedenklichkeit vergewissert hat. Die Agentur ist verpflichtet, den Kunden auf rechtliche Risiken hinzuweisen, sofern ihr diese bei der Planung und Vorbereitung bekannt werden.

Die Agentur haftet insbesondere auch nicht wegen der in der Werbung enthaltenen Sachaussagen über Produkte und Leistungen des Kunden. Die Agentur haftet auch nicht für die patent-, urheber- und markenrechtliche Schutz- oder Eintragungsfähigkeit der im Rahmen des Vertrages gelieferten Ideen, Anregungen, Vorschläge, Konzeptionen, Entwürfe etc. Jegliche Haftung der Agentur für Ansprüche, die aufgrund der PR-Maßnahme gegen den Kunden erhoben werden, ist ausdrücklich ausgeschlossen.

Für den Fall, dass wegen der Durchführung einer PR-Maßnahme die Agentur selbst in Anspruch genommen wird, stellt der Kunde die Agentur von der Haftung frei. Der Kunde hat der Agentur sämtliche finanziellen und sonstigen Nachteile zu ersetzen, die der Agentur hieraus entstehen.

Schadensersatzansprüche des Kunden insbesondere wegen Verzugs, mangelhafter oder unvollständiger Leistungen oder Mängelfolgeschäden sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Agentur oder ihrer Erfüllungsgehilfen.

9. Geheimhaltung

Die Agentur verpflichtet sich, sämtliche ihr bei der Zusammenarbeit bekannt werdenden Geschäftsvorgänge des Kunden sowie der mit ihr verbundenen oder in Geschäftsbeziehung stehenden Firma geheim zu halten. Die Agentur steht dafür ein, dass eine entsprechende Geheimhaltungsverpflichtung mit ihren Mitarbeitern und mit den von ihr beauftragten Fremdfirmen getroffen wird. Diese Geheimhaltungspflicht gilt über die Dauer des jeweiligen Vertrages hinaus.

10. Schlussbestimmungen

Von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende oder ergänzende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die Parteien vereinbaren eine wirksame Bestimmung, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung am Nächsten kommt. Für die Verträge zwischen der Agentur und ihren Kunden gilt ausschließlich deutsches Recht.

Gerichtsstand der Agentur im Verkehr mit ihren kaufmännischen Kunden ist Hamburg.

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