PPR-NEWS

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KW 19/2024

Der Fall AIDA: wie der öffentliche Raum zum Privatbesitz von Marken werden soll

Von exklusiven Nutzungsrechten im öffentlichen Raum: der Fall AIDA

Vor einigen Wochen wurde die Klage des Unternehmens AIDA Cruises öffentlich: Die Kreuzfahrtgesellschaft hatte einen Reiseveranstalter für Trips auf Landgängen in Ägypten verklagt, welcher ein Foto ins Netz stellte, auf dem laut AIDA eines der Kreuzfahrtschiffe des Unternehmens mit dem charakteristischen »Kussmund« zu sehen gewesen sein soll. Laut Argumentation des Unternehmens sei dieser »Kussmund« eigens für die Verwendung auf den Kreuzfahrtschiffen von einem bildenden Künstler kreiert worden. Das ausschließliche Recht an diesem Motiv liege demnach exklusiv bei der Kreuzfahrtgesellschaft. Diese Exklusivität sei dann wiederum durch den Reiseveranstalter verletzt worden, indem eines der Schiffe mit »Kussmund« auf seinen Fotos zu sehen gewesen sein soll. Urheberrechtlich ist das Motiv tatsächlich zweifelsfrei geschützt und darf nicht durch Dritte vervielfältigt werden – beispielsweise durch das Einstellen auf eine Internetseite. Zu Recht löste es jedoch Empörung aus, dass das Foto, welches im öffentlichen Raum aufgenommen worden war, Grundlage eines solchen Rechtsstreits werden sollte. Jede Person sollte das Recht haben, im öffentlichen und damit gesellschaftlichen Raum zu fotografieren und diese Bilder zu verwenden. Dabei unterliegen Persönlichkeitsrechte selbstverständlich besonderem Schutz – Marken hingegen nicht. So urteilte letztlich auch der Bundesgerichtshof (BGH): Kunstwerke an öffentlichen Orten sind Gemeingut. Dies gilt auch für den »Kussmund« der AIDA-Flotte und bildet eine Ausnahme im Urheberrecht, die unter die sogenannte »Panoramafreiheit« fällt.

Das Jedermannsrecht im öffentlichen Raum ist gefährdet

Das Beispiel zeigt, dass das Jedermannsrecht im öffentlichen Raum durch Unternehmensinteressen massiv gefährdet wird. Hier muss gegengehalten werden. Auch, wenn der BGH letztlich entschied, dass das Foto durch die Panoramafreiheit geschützt ist, verdeutlicht die Klage, dass Konzerne versuchen, sich den öffentlichen Raum anzueignen. Doch dieser muss Gemeingut bleiben. Die Gesellschaft kommt gemeinschaftlich durch Steuern für die Instandhaltung des öffentlichen Raums auf und darf schlicht nicht ihrer Rechte innerhalb dieses Raums beraubt werden. Dieser entwickelt sich von einem Ort der Allgemeinheit zusehends zu einem Verwertungs- und Vermarktungsumfeld, obwohl der öffentliche Raum eine große Bedeutung für gesellschaftliches Zusammenleben hat. Durch seine Ausgestaltung ist er auch immer Ausdruck gesellschaftlicher Entwicklung. Deshalb gilt es auch zu verhindern, dass dieser wertvolle Raum in den Privatbesitz von Marken übergeht. Vor einem Jahr sprach ich mit einer Fachfrau aus dem deutschen IT-Umfeld. Sie sagte voraus, dass wir Miete zahlen würden, für den Himmel, die Luft über unseren Wohnungen und Häusern. Logistikunternehmen hingegen würden den Luftraum kaufen, damit sie dort mit Drohnen ihrem Verkehr nachgehen können. Vor dem Hintergrund des geschilderten Rechtsstreits erscheint dieses Gedankenexperiment plötzlich weniger absurd.

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